Vereinssatzung des Zwickauer Anwaltvereins e.V.

  1. Der Zwickauer Anwaltverein e. V. stellt eine Berufsorganisation aller Rechtsanwälte, deren Kanzlei sich vorzugsweise in den territorialen Grenzen des Landgerichtsbezirks Zwickau befindet, dar. Er setzt sich zum Ziel, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Dazu gehören insbesondere die fachliche Weiterbildung, die Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, wissenschaftlicher und publizistischer Tätigkeit.
  2. a) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
    b) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
  3. Der Verein vertritt seine Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks.
  4. Mitglied des Vereins kann jeder Rechtsanwalt sein, der die Satzung anerkennt und sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlt. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Mit dieser Beitrittserklärung werden die Wahlordnung und die Beitragsordnung des Vereins anerkannt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  5. a) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag zu zahlen.
    b) Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
    c) Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge / Umlagen beschließen.
    d) Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie endet am Letzten des Quartals, an dem die Erklärung dem Vorstand vorliegt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Eigentum des Vereins.
  7. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck grob zuwiderhandelt oder sich mit mehr als zwei Quartalsbeiträgen in Verzug befindet.
  8. a) Der Vorstand wird für jeweils vier Jahre gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu beauftragen.
    b) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt.
  9. a) Die Wahl des Vorstandes bestimmt sich nach der Wahlordnung. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer auch Mitglied im Verein ist.
    b) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine Ersatzwahl anberaumen oder ein Mitglied kooptieren. Der Vorstand kann auch aus anderen Gründen weitere Mitglieder kooptieren und dadurch die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes erhöhen.
  10. a) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Ihnen steht jeweils Alleinvertretungsbefugnis zu.
    b) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    c) Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann schriftlich oder im Umlaufverfahren beschlossen werden.
    d) In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden, er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
    e) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind durch den jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
  11. Aufwendungen und Auslagen der Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragter Vereinsmitglieder können entschädigt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  12. a) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Vereinsjahr einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolg durch einfaches Einladungsschreiben an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben ist spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung abzusenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstandsvorsitzenden zugehen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist alsdann eine Woche vor der Mitgliederversammlung abzusenden.
    b) Die Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder es schriftlich, aus gleichem Gunde, beim Vorstand beantragen.
    c) Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
  13. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei den Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich.
  14. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über:
    a) die Entlastung des Vorstands,
    b) die Beitragsordnung,
    c) die Wahlordnung,
    d) die Satzungsänderungen,
    e) den Ausschluss von Mitgliedern,
    f) über Aufwandsentschädigung,
    g) über andere Anträge, die von mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder gestellt werden,
    h) Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
  15. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
    Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
    Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  16. Der Verein haftet nur mit seinem Eigentum.
  17. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und im Landesanwaltverband Sachsen.
  18. Der Verein ist gemeinnützig. Bei Auflösung fließt das Vermögen dem als gemeinnützig anerkannten deutschen Anwaltverein mit Sitz in Berlin zu.
  19. a) Sollte der Verein aufgelöst werden, müssen zu der darüber beschließenden Mitgliederversammlung mindesten 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Diese beschließen über die Auflösung des Vereins mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
    b) Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  20. Die Satzung tritt einen Tag nach dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung löst die Satzung vom 02.03.1994 mit allen nachfolgenden Änderungen ab.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.10.2006 beschlossen.