Beitragsordnung des Zwickauer Anwaltvereins e.V.

  1. Beginn und Ende der Beitragspflicht / Beitragshöhe
    a) Die Mitglieder des Anwaltsverein Zwickau e. V. sind nach Maßgabe des § 5 der Satzung zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    b) Der Beitrag zum Zwickauer Anwaltsverein e. V. beträgt 50,00 € im Quartal.
    c) Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes während eines laufenden Quartals, wird der laufende Beitrag anteilig berechnet. Diese Beitragspflicht entsteht mit dem und für den Monat, in dem der Beitritt erfolgt und die Aufnahme in den Verein durch den Vorstand schriftlich bestätigt wird.
    d) Die Beitragspflicht für Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder von der Beitragspflicht befreit werden, endet mit dem Ende des Quartals, in dem das Mitglied ausscheidet oder die Freistellung beantragt wird. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Vereinsmitglied stirbt.
  2. Beitragsbefreiungen
    a) Mitglieder sind in den ersten beiden Jahren nach ihrer Erstzulassung von der Beitragspflicht befreit. Voraussetzung ist, dass die Zulassung innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgte, in dem sie die Qualifikation zur Ausübung des Berufes der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes erlangt haben. Die Kopie der Urkunde über die Erstzulassung und ein Nachweis über den Abschluss des zweiten Staatsexamens sind vorzulegen.
    b) Mitglieder können auf Antrag aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit von der Beitragspflicht befreit werden, soweit keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt werden. Die Voraussetzungen sind dem Vorstand in geeigneter Form nachzuweisen.
    c) Mitglieder können auf Antrag aufgrund von Krankheit, die sie dauerhaft daran hindert, den Beruf auszuüben, von der Beitragspflicht befreit werden, soweit keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt werden. Die Voraussetzungen sind dem Vorstand in geeigneter Form nachzuweisen.
    d) Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem auf den Befreiungsantrag folgenden Quartal. Beitragsbefreiungen können nicht rückwirkend beantragt werden.
    e) Über die Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. In Härtefällen kann der Vorstand die Beitragsbefreiung auch für das Quartal gewähren, in dem der Befreiungsantrag gestellt wurde. Die Voraussetzungen sind dem Vorstand in geeigneter Form nachzuweisen.
  3. Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen
    Im Übrigen kann der Vorstand auf schriftlichen, begründeten Antrag in besonderen Fällen den Beitrag für den Verein stunden, ermäßigen und in Ausnahmefällen erlassen.
  4. Fälligkeit des Beitrages/Zahlungsweise
    a) Der Beitrag ist mit Ablauf des ersten Monats des jeweiligen Quartals zu zahlen.
    b) Die Zahlung erfolgt an den Schatzmeister des Vereins. Dieser ist berechtigt, verbindliche Festlegungen zur Zahlungsweise zu treffen. Erfolgt die Zahlung nicht in der vom Schatzmeister festgelegten Weise, gilt sie als nicht erfolgt.
    c) Der Verein ist berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Bearbeitungspauschale von 2,50 € zu erheben, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche.
  5. Pflichten des Schatzmeisters
    a) Der Schatzmeister ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Gelder im Sinne des Vereins zu verwalten. Er ist dem Vorstand und auf Verlangen auch der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
    b) Der Schatzmeister ist verpflichtet, ein Konto für den Verein zu errichten. Die hierzu erforderlichen Einzelregelungen trifft der Vorstand.
    c) Der Schatzmeister ist berechtigt, eine Barkasse bis zu 150,00 € zu unterhalten. Eingehende Beträge, die diese Höhe überschreiten, sind vom Schatzmeister binnen drei Tagen dem Konto des Vereins zuzuführen.
  6. Inkrafttreten
    Diese Beitragsordnung tritt am 19.10.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Beitragsordnung mit allen Änderungen außer Kraft.

Fassung gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.10.2006.